(Soweit personenbezogene Bezeichnungen in männlicher Form aufgeführt sind, beziehen sie sich auf beide Geschlechter in gleicher Weise.)
§ 1 Name, Rechtsform, Sitz
1. Die Stiftung trägt den Namen „Bürgerstiftung Haus des Erinnerns und Gedenkens“.
2. Sie besteht zunächst aus dem von Haus der Begegnung – Beth Hamifgash e.V.(nachfolgend „Stifter“) und weiteren Bürgerinnen und Bürgern an Haus des Erinnerns und Gedenkens e.V. (nachfolgend „Stiftungsträger“) unter Treuhandauflagen übertragenen Vermögen.
3. Die Stiftung ist eine nicht rechtsfähige Stiftung des bürgerlichen Rechts in der treuhänderischen Verwaltung des Stiftungsträgers und wird von ihm im Rechts- und Geschäftsverkehr vertreten. Die Stiftung ist keine rechtsfähige Stiftung oder sonstige juristische Person, aber wirtschaftlich selbstständiges Körperschaftsteuersubjekt.
§ 2 Zwecksetzung
1. Die Stiftung soll das in Stadt und Region verfügbare Potenzial bürgerschaftlichen Engagements zur Feststellung, Erörterung und Bewältigung von Problemlagen im Gebiet der Stadt Kleve und der Region aktivieren. In diesem Rahmen konzentriert sie sich vorrangig auf folgende Bereiche:
• die Errichtung eines Hauses des Erinnerns und Gedenkens zur Verwirklichung der Stiftungszwecke;
• die zielgerichtete Arbeit für die Begegnung zwischen Menschen unterschiedlicher Kulturen und Religionsgemeinschäften und gegen jede Art der Diskriminierung(§ 52 Abs.2 Nr. 13 AO);
• Erwachsenenbildung als auch die Bildung und Erziehung von Kindern und Jugendlichen im vorgenannten Sinne (§ 52 Abs. 2 Nr. 7 AO).
2. Zur Realisierung dieser Zwecke kann die Stiftung auch außerhalb von Stadt und Region Kleve tätig werden.
3. Die Stiftung kann ihre Zwecke insbesondere erfüllen durch· Erforschung, Dokumentation und Präsentation der Geschichte des Judentums im Kleverland;
· Begegnung und Dialog zwischen Menschen aller Kulturen und Religionen;
· Programme und Projekte zur Förderung interkultureller und interreligiöser Begegnung und gegen Diskriminierung aufgrund von Hautfarbe, Herkunft, Religionszugehörigkeit oder Geschlecht. Dazu zählt insbesondere die aktive Auseinandersetzung mit Antisemitismus, Islamfeindlichkeit und Antiziganismus;
· Netzwerkarbeit und grenzüberschreitende Zusammenarbeit: Die Arbeitsschwerpunktewerden in enger Zusammenarbeit und Vernetzung mit bestehenden Initiativen, Vereinen, Bildungseinrichtungen, Religionsgemeinschaften und öffentlichen Körperschaften umgesetzt. Dazu zählt besonders die Zusammenarbeit mit Partnern in den Niederlanden und anderen europäischen Ländern;
· Förderung von Partnerschaften zwischen Schulen, Städten, Regionen und gesellschaftlichen Organisationen in Deutschland, die ebenfalls den Zwecken der Stiftung dienen;
· eigene Tätigkeit der Stiftung zur Durchführung von Stiftungsprojekten und Mitgestaltung von Sondervorhaben mit privaten und öffentlichen Institutionen in Kleve und der Region sowie im Ausland.
§ 3 Gemeinnützigkeit
1. Die Stiftung verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Sie ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
2. Sie darf weder natürliche noch juristische Personen durch Ausgaben, die den Zweckender Stiftung fremd sind, noch durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigen.
3. Die Mittel der Stiftung dürfen ausschließlich für ihre in der Satzung festgelegten Zwecke verwendet werden.
4. Die Stifter und ihre Rechtsnachfolger erhalten keine Zuwendungen aus den Mittelnder Stiftung.
§ 4 Stiftungsvermögen
1. Das Stiftungsvermögen im Zeitpunkt der Errichtung und Genehmigung ergibt sich aus dem Stiftungsgeschäft.
2. Das Grundstockvermögen ist im Interesse des dauerhaften Bestandes und desnachhaltigen Wirkens der Stiftung in seinem Wert dauerhaft und ungeschmälert zu erhalten sowie ertragreich anzulegen.
3. Gewinne aus Vermögensumschichtungen können einer Umschichtungsrücklagezugeführt werden, die zum Ausgleich von Umschichtungsverlusten verwendet oder zugunsten der Mittel oder des Vermögens aufgelöst werden darf. Abschreibungen sind nur bei realisierten Vermögensverlusten oder dauernder Wertminderung notwendig.
4. Im Rahmen der stiftungs- und steuerrechtlichen Vorgaben darf die Stiftung Rücklagen bilden.
5. Das Stiftungsvermögen kann in einzelnen Geschäftsjahren bis zur Höhe von insgesamt 15 % des am Ende des vorangegangenen Geschäftsjahres vorhandengewesenen Stiftungsvermögens in Anspruch genommen werden, wenn dies zur Erfüllung des Stiftungszweckes erforderlich ist und dieser auf andere Weise nicht erreicht werden kann. In den folgenden Jahren sind aus den Erträgen Mittel in gleicher Höhe in angemessenem Verhältnis zum eigentlichen Stiftungszweck in das Stiftungsvermögen zurückzuführen.
6. Ein Rechtsanspruch auf Leistungen der Stiftung besteht aufgrund dieser Satzung nicht.
§ 5 Zustiftungen und Spenden
1. Die Stiftung ist berechtigt, Zustiftungen einzuwerben und anzunehmen, soweit dadurch die Erfüllung ihrer Zwecke nicht beeinträchtigt oder gefährdet wird. Zustiftungen werden dem Grundstockvermögen zugeführt. Zuwendungen ohne Zweckbestimmung aufgrund einer Verfügung von Todes wegen können ebenfalls dem Stiftungsvermögen zugeführt werden.
2. Der Zustifter kann seine Zuwendung einem der vorbezeichneten Zwecke und innerhalb dessen einzelnen Zielen zuordnen. Ab einem Betrag von 50.000,00 Euro kann die Zustiftung ausdrücklich mit seinem oder einem anderen Namen verbunden werden, wenn er dies wünscht.
3. Die Stiftung ist berechtigt, zur Förderung der in § 2 genannten Zwecke Spendeneinzuwerben oder entgegenzunehmen. Spenden fließen nicht dem Grundstock vermögen zu, sie sind zum zeitnahen Verbrauch bestimmt. Der Spender legt fest, für welche Zweckes eine Spende verwendet werden soll. Ist dies nicht geschehen, ist der Stiftungsträgerberechtigt, sie nach eigenem Ermessen für Zwecke nach § 2 zu verwenden oder sie einer zweckgebundenen Rücklage zuzuführen.
§ 6 Erfüllung der Stiftungszwecke
1. Die Erträge des Grundstockvermögens und die Spenden sind zeitnah im Sinne der Vorschriften des Gemeinnützigkeitsrechts für die Zwecke der Stiftung zu verwenden. Dabei steht es dem Kuratorium frei, die Zwecke mit unterschiedlicher Gewichtungzu verfolgen.
2. Empfänger von Stiftungsmitteln sind zu verpflichten, über deren Verwendung Rechenschaft abzulegen.
3. Verwaltungskosten der Stiftung sind aus den Erträgen vorab zu decken. Sie müssen sich auf das zur Zweckerfüllung Notwendige beschränken.
4. Die zur Zweckerfüllung eingesetzten Mittel der Stiftung sind als zusätzliche Leistungen gedacht, sie dürfen einen Regelfinanzier, insbesondere die öffentliche Hand nicht entlasten.
5. Die Zwecke der Stiftung können nicht nur durch finanzielle Zuwendungen, sondern auch durch Entwicklung von Ideen und Einsatz von Arbeitskraft erfüllt werden.6. Die Bürgerstiftung soll die lokale und regionale Öffentlichkeit in angemessener Form über ihre Aktivitäten unterrichten.
§ 7 Geschäftsjahr, Wirtschaftsplan, Rechenschaftsbericht
1. Das Geschäftsjahr der Stiftung entspricht dem Geschäftsjahr des Trägers der Stiftung. Der Träger der Stiftung ist berechtigt, das Geschäftsjahr abweichend festzulegen.
2. Der Träger der Stiftung hat dem Kuratorium spätestens zwei Monate vor Ablauf des Geschäftsjahres einen detaillierten Wirtschaftsplan vorzulegen. In dem Wirtschaftsplan ist auf Basis der voraussichtlichen Erträge die beabsichtigte Verwendung dieser Erträge darzustellen.
3. Der Träger der Stiftung hat dem Kuratorium innerhalb von sechs Monaten nach Abschluss des Geschäftsjahres einen ausführlichen Rechenschaftsbericht zu erstatten. Der Bericht hat insbesondere Angaben über den Bestand sowie die Art und Weise der Anlage des Stiftungsvermögens und die Verwendung der Stiftungsmittel zu enthalten.
4. Das Kuratorium kann im Einzelfall einen Wirtschaftsprüfer beauftragen zu prüfen, ob die Stiftungsverwaltung ordnungsgemäß erfolgte.
§ 8 Stiftungsorganisation
1. Organe der Stiftung sind das Kuratorium und die Stifterversammlung.
2. Für bestimmte Zwecksetzungen oder Aufgabenbereiche kann das Kuratorium Fachausschüsse bilden und/oder Koordinatoren bestellen.
3. Die Organe der Stiftung geben sich in Abstimmung mit dem Kuratorium eigene Geschäftsordnungen
§ 9 Kuratorium
1. Organ der Stiftung ist das Kuratorium, das aus bis zu 7 Personen besteht. Namentlich benannte Kuratoriumsmitglieder gehören dem Kuratorium auf Lebenszeit, bis zur festgestellten andauernden Geschäftsunfähigkeit oder bis zum Amtsverzicht, der jederzeit möglich ist, an. Zu Mitgliedern des Kuratoriums werden ernannt
• Herr Ron Manheim als Ehrenvorsitzender des Vereins Beth Hamifgash e.V. oder nach dessen Ausscheiden ein gewähltes Mitglied der Stifterversammlung;
• der Bürgermeister der Stadt Kleve oder ein von ihm bestimmter Vertreter;
• ein vom Vereinsvorstand des Vereins „Beth Hamifgash e.V.“ gewähltes und entsandtes Mitglied;
• ein vom Vereinsvorstand des Vereins „Klevischer Verein für Kultur und Geschichte /Freunde der Schwanenburg e.V.“ gewähltes und entsandtes Mitglied;
• ein von den restlichen Mitgliedern des Kuratoriums gewählter Justitiar, der Volljurist sein muss;
• zwei von den restlichen Mitgliedern des Kuratoriums gewählte Mitglieder.
2. Das Kuratorium ist ehrenamtlich tätig. Seine Mitglieder haben jedoch Anspruch auf Ersatz der ihnen tatsächlich entstandenen angemessenen Auslagen und Aufwendungen.
3. Das Kuratorium beschließt über die Grundsätze der Anlage des Stiftungsvermögensund der Verwendung der Stiftungsmittel, nimmt die weiteren in Satzung und Stiftungsgeschäftvorgesehenen Aufgaben wahr und kontrolliert die Einhaltung des Stifterwillens.Es hat bei seinen Entscheidungen den Vorgaben von Stiftungsgeschäft und Satzungsowie rechtlichen und steuerlichen Bestimmungen zu entsprechen.
4. Zur Vorbereitung seiner Beschlüsse, zur Erledigung seiner Aufgaben oder zur Qualitätssicherung kann das Kuratorium Sachverständige oder Koordinatoren heranziehen.
5. Aus der Mitte des Kuratoriums sind ein Vorsitzender und ein stellvertretender Vorsitzender zu benennen.
6. Ein Mitglied scheidet grundsätzlich mit Vollendung des 75. Lebensjahres aus dem Kuratorium aus. Durch Beschluss der weiteren Mitglieder des Kuratoriums kann die Amtszeit eines Mitglieds des Kuratoriums um ein weiteres Jahr verlängert werden. Ein solcher Beschluss kann mehrfach für dasselbe Mitglied gefasst werden. Die Altersgrenze gilt nicht für geborene Mitglieder des Kuratoriums und den Stifter. Auch nach Ablauf der Amtszeit bleiben ausscheidende Mitglieder des Kuratoriums jeweils bis zur Bestimmung eines Nachfolgers im Amt. Die Abberufung eines Mitgliedes des Kuratoriums ist im Übrigen nur aus wichtigem Grund zulässig; sie erfolgt durch die weiteren Mitglieder des Kuratoriums.
7. Die Tätigkeit im Kuratorium ist ehrenamtlich. Die Mitglieder des Kuratoriums haben Anspruch auf Erstattung ihrer Auslagen in angemessenem Umfang. Das Kuratorium ist berechtigt, in angemessenem Umfang entgeltlich tätige Hilfspersonen zu beschäftigen, wenn die Vermögens- und Ertragslage der Stiftung dies erlaubt.
8. Die Benennung für das erste Kuratorium erfolgt im Stiftungsgeschäft. Anschließend erfolgt ggf. eine Zuwahl durch die übrigen Kuratoriumsmitglieder mit einfacher Mehrheit. Wiederwahlen sind zulässig. Das gleiche gilt, sofern eine der entsendeberechtigten Institutionen nicht innerhalb von 6 Monaten einen Nachfolger für das von ihr entsandte Kuratoriumsmitglied bestimmt hat. Dem Kuratorium sollen Personen angehören, die besondere Fachkompetenz und Erfahrung in Hinblick auf die Aufgabenerfüllung der Stiftung aufweisen. Ein Mitglied soll in Finanz- und Wirtschaftsfragen sachverständig sein.
§ 10 Aufgaben des Kuratoriums
1. Das Kuratorium trifft die Grundsatzentscheidungen über die Förderpolitik der Stiftung nach Maßgabe des Willens der Stifter; er hat für eine dauerhafte und nachhaltige Erfüllung des Stiftungszwecks Sorge zu tragen. Dem Kuratorium obliegt die Überwachung der Verwaltung der Stiftung durch den Stiftungsträger. Es hat sicherzustellen, dass alle Maßnahmen des Stiftungsträgers der Erfüllung des Zwecks der Stiftung dienen.
2. Das Kuratorium hat insbesondere folgende Aufgaben und Befugnisse:
a) Erlass von Richtlinien zur allgemeinen Förderpolitik der Stiftung im Rahmen des Stiftungszwecks;
b) Genehmigung des Wirtschaftsplanes;
c) Überprüfung des Rechenschaftsberichtes und Genehmigung des Jahresabschlusses;
d) laufende Überwachung der Stiftungsverwaltung;
e) Entlastung des Trägers der Stiftung;
f) Zustimmung zur Veräußerung von Stiftungsvermögen;
g) Zustimmung zur Übertragung der Trägerschaft der Stiftung auf einen Dritten.
3. Das Kuratorium kann jederzeit vom Träger der Stiftung Auskunft über alle das Stiftungsvermögen betreffenden Vorgänge und Einsicht in alle Unterlagen der Stiftungsverwaltung verlangen.
4. Das Kuratorium ist nicht berechtigt, dem Träger der Stiftung Weisungen in Geschäften der laufenden Verwaltung zu erteilen.
5. Jedes Mitglied des Kuratoriums hat das Recht und die Pflicht, die Unterlassung einer pflichtwidrigen Geschäftsführung und den Ersatz eines etwaigen Schadens von dem Träger der Stiftung zu verlangen.
§ 11 Einberufung und Beschlussfassung des Kuratoriums
1. Die Einberufung des Kuratoriums erfolgt durch den Vorsitzenden oder bei dessen
Verhinderung seinem Stellvertreter nach Bedarf, mindestens aber dreimal im Kalenderjahr. Das Kuratorium kann auch von mindestens zwei Mitgliedern des Kuratoriumseinberufen werden, wenn die Einberufung trotz deren schriftlich begründeten Einberufungsantrages nicht innerhalb einer angemessenen Frist erfolgte. Die Ladungsfrist beträgt mindestens drei Wochen. Die Ladung erfolgt in Textform und – nach Möglichkeit – unter Angabe der Tagesordnung. Auf Formen und Fristen kann einstimmig verzichtet werden.
2. Ein Vertreter des Trägers der Stiftung soll an allen Sitzungen mit beratender Stimme teilnehmen.
3. Das Kuratorium beschließt in Sitzungen mit einfacher Mehrheit der Stimmen, soweit die Satzung keine abweichende Regelung enthält. Das Kuratorium ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte der Mitglieder selbst oder durch Bevollmächtigte an der Beschlussfassung teilnimmt. Nicht persönlich anwesende Mitglieder können sich durch andere Mitglieder des Kuratoriums vertreten lassen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden; Stimmenthaltungen werden als nicht erschienene Stimmen gewertet.
4. Beschlüsse des Kuratoriums können auch in Textform (§ 126b BGB) gefasst werden,
wenn kein Vorstandsmitglied diesem Verfahren widerspricht. Dabei ist den Mitgliedern des Kuratoriums die Beschlussvorlage in Textform mit der Bitte um Antwort innerhalb einer bestimmten Frist zu übersenden. Die Antwortfrist soll dabei mindestens eine Woche ab Zugang der Beschlussvorlage betragen. Nach Rücklauf aller Antworten, spätestens aber drei Werktage nach Ablauf der Antwortfrist, stellt der Vorsitzende das Ergebnis der Beschlussfassung fest und übermittelt es den Mitgliedern des Kuratoriums.
5. Über Beschlüsse des Kuratoriums ist eine Niederschrift zu errichten, die durch zwei Mitglieder des Kuratoriums zu unterzeichnen ist. Das Kuratorium kann sich mit einfacher Mehrheit der Stimmen eine Geschäftsordnung geben.
§ 12 Stifterversammlung
1. Die Stifterversammlung besteht aus den Stifterinnen und Stiftern, die zum Grundstockvermögen
mindestens 5.000 Euro beigetragen haben. Die Mitgliedschaft ist freiwillig. Die Mitglieder gehören ihr auf Lebenszeit an. Die Mitgliedschaft ist nicht übertragbar und nicht vererblich. Sie können sich in der Stifterversammlung nur von anderen Mitgliedern auf Grund schriftlicher Vollmacht vertreten lassen.
2. Natürliche Personen, die für die Stiftung ehrenamtlich einen hohen persönlichen Einsatz erbracht haben, können auf Vorschlag des Kuratoriums durch Beschluss der Stifterversammlung in diese aufgenommen werden.
3. Juristische Personen können der Stifterversammlung angehören, wenn und solange
sie eine natürliche Person zu ihrem dauerhaften Vertreter bestellen und dies der Stiftung schriftlich mitgeteilt haben.
4. Bei Zustiftungen auf Grund einer Verfügung von Todes wegen kann der Zustifter in dieser Verfügung eine natürliche Person bestimmen, die der Stifterversammlung auf Dauer angehören soll.
5. Die Stifterversammlung wählt ein Mitglied des Kuratoriums als Nachfolger des Stifters nach dessen Ausscheiden. Die Wahl erfolgt geheim. Gewählt sind die Kandidaten, die die meisten Stimmen der anwesenden Stimmberechtigten auf sich vereinigen.
6. Der Mindestbeitrag nach Absatz 1 kann von der Stifterversammlung mit einfacher Mehrheit der anwesenden Stimmberechtigten und in Abstimmung mit dem Kuratorium verändert werden.
7. Die Stifterversammlung kann dem Kuratorium Vorschläge für die operative oder Fördertätigkeit der Stiftung machen. Werden die Vorschläge mit 2/3-Mehrheit der anwesenden Mitglieder beschlossen, sind sie für das Kuratorium verbindlich. Ferner kann die Stifterversammlung von dem Kuratorium und dem Stiftungsträger einmal im Jahr und aus besonderem Anlass Rechenschaft verlangen über Geschäftstätigkeit und finanzielle Lage der Stiftung.
§ 13 Fachausschüsse/Beirat
1. Das Kuratorium kann für bestimmte Aufgabenbereiche Fachausschüsse und/oder einen Beirat einberufen. Der Beschluss muss zugleich die dem jeweiligen Fachausschuss für die Erfüllung seiner Aufgaben zugewiesenen Mittel ausweisen.
2. Aufgabe der Fachausschüsse ist, den ihnen zugewiesenen Arbeitsbereich für die Zwecke der Stiftung zu erschließen, Möglichkeiten der Zweckerfüllung herauszuarbeiten, die Erfolg versprechenden Maßnahmen zu benennen, den erforderlichen Mitteleinsatz zu veranschlagen, und die Stiftungsorgane in allen Angelegenheiten ihres Fachgebietes zu beraten.
3. Die Leiter der Fachausschüsse sind berechtigt, nach Zustimmung des Kuratoriums und des Stiftungsträgers im Rahmen ihrer Aufgaben und Mittel externe Fachleute an der Arbeit der Ausschüsse zu beteiligen.
4. Die Mitglieder des Kuratoriums sind jederzeit berechtigt, an Sitzungen der Fachausschüsse mit beratender Stimme teilzunehmen.
5. Die Fachausschüsse haben dem Kuratorium jährlich oder auf Anforderung über ihre Tätigkeit zu berichten und über die Verwendung der ihnen zur Verfügung gestellten Mittel Rechnung zu legen.
6. Mitglieder von Fachausschüssen können aus wichtigem Grund vom Kuratorium abberufen werden. Zuvor sind der Leiter des Fachausschusses und das betroffene Ausschlussmitglied vom Vorstand zu hören.
§ 14 Veränderungen
1. Der Stiftungsträger kann gemeinsam mit dem Kuratorium Änderungen der Satzung beschließen; sie dürfen die Gemeinnützigkeit der Stiftung nicht beeinträchtigen oder aufheben. Auch Erweiterungen oder Anpassungen des Stiftungszwecks sind grundsätzlich ohne wesentliche Veränderungen der Verhältnisse zulässig.
2. Der Stiftungsträger kann einen geänderten oder neuen steuerbegünstigten Stiftungszweck, die Zusammenlegung mit einer anderen Stiftung oder die Auflösung der Stiftung beschließen, wenn die Umstände es nicht mehr zulassen, den Stiftungszweck dauernd und nachhaltig zu erfüllen. Es bedarf dazu der Zustimmung des Kuratoriums.
3. Die Stiftung kann in eine gleichnamige rechtsfähige und steuerbegünstigte Stiftung umgewandelt werden; das Kuratorium kann die Umwandlung bestimmen. Das Kuratorium wird ermächtigt, das Stiftungsgeschäft zu gestalten und die Besetzung der Mitglieder der ersten Organe zu bestimmen. Nach Anerkennung der Stiftung als rechtsfähig durch die zuständige Behörde und Feststellung der satzungsmäßigen Voraussetzungen im Sinne des § 60a AO wird der Stiftungsträger unverzüglich sämtliche Vermögenswerte der nicht rechtsfähigen Stiftung auf die rechtsfähige Stiftung übertragen.
4. Der Stiftungsträger kann mit Zustimmung des Kuratoriums die Auflösung der Stiftung beschließen, wenn innerhalb von 5 Jahren nach Gründung der Stiftung ein Grundstockvermögen von mindestens 1.500.000 EUR (in Worten: einemillionfünfhunderttausend Euro) nicht erreicht wird.
5. Beschlüsse über Satzungsänderungen, die Umwandlung der Stiftung in eine rechtsfähige Stiftung, die Zusammenlegung der Stiftung mit einer anderen Stiftung oder die Auflösung der Stiftung sind dem zuständigen Finanzamt bzw. auch der gesetzlich zuständigen Stiftungsaufsicht anzuzeigen. Für Satzungsänderungen, die den Zweck der Stiftung betreffen, ist die Unbedenklichkeitserklärung des Finanzamtes einzuholen.
6. Im Falle der Auflösung der Stiftung, ihrer Aufhebung oder bei Wegfall ihrer steuerbegünstigten Zwecke fällt ihr Vermögen an die Stadt Kleve. Sie hat es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke im Sinne des § 2 zu verwenden.
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